Coronavirus: Empfehlungen für den Umgang mit Veranstaltungen der Jugendarbeit

Eine Information des Landesjugendrings Niedersachsen:

Allgemeine Hinweise vorab:

  • Leider können wir keine rechtliche oder medizinische Beratung übernehmen, sondern haben lediglich auf Grundlage des aktuellen Sachstandes einige Empfehlungen zusammengestellt. Die Entscheidung liegt letztlich jeweils beim Veranstalter.
  • Informiert euch tagesaktuell auf den entsprechenden Webseiten der kommunalen Gesundheitsämter, des Robert-Koch-Institus und des Bundesgesundheitsministeriums; auch wir bemühen uns, unsere Informationen auf ljr.de/corona fortlaufend zu aktualisieren.

Verbot von Veranstaltungen, Schließung von Einrichtungen

Seit dem 23.03.2020 und mindestens bis zum 18.04.2020 (24:00 Uhr) sind persönliche Kontakte zu anderen Menschen auf ein Minimum eingeschränkt. So ist ein Mindestabstand von 1,5m zu anderen Personen einzuhalten und maximal 2 Personen dürfen sich gemeinsam in der Öffentlichkeit bewegen. Ausnahmen gibt es nur für Menschen, die zusammen in einem Haushalt leben. Auch das Arbeiten in Gruppen ist weiterhin gestattet, ebenso die Benutzung des ÖPNV. Viele Geschäfte und Gastronomie müssen geschlossen bleiben. Den gesamten text der Allgemeinverfügung könnt ihr hier nachlesen (PDF).

Bereits durch die vorherigen Erlasse war das gesellschaftliche Leben und die Angebote der Jugendarbeit sehr stark eingeschränkt. Die Niedersächsische Landesregierung hat bekannt gegeben, dass ab dem 18.03.2020 6:00 Uhr zunächst bis zum 18.04.2020 sämtliche Veranstaltungen verboten sind, auch Vereinsaktivitäten (mit mehr als 10 Personen) und private Versammlungen (mit mehr als 50 Personen) dürfen nicht mehr stattfinden. In den gemeinsamen Leitlinien von Bundesregierung und Bundesländern heißt es: „Zu verbieten sind: Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen…“ – damit können faktisch so gut wie keine Angebote der Jugendarbeit mehr stattfinden.
Der vorgeschlagene Text für die Allgemeinverfügung durch die Gesundheitsämter kann hier eingesehen werden.

Zudem gibt es einen ergänzenden Erlass (PDF) des Nds. Sozialministeriums für den Bereich Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit u.ä.

Alle Schulen und Kitas in Niedersachsen sind bereits seit dem 16.03.2020 zunächst geschlossen; Maßnahmen mit internationalen Gästen dürfen nicht mehr stattfinden: https://www.mk.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/presseinformationen/eindammung-des-coronavirus-sars-cov-2-landesweiter-unterrichtsausfall-und-kitaschliessungen-angeordnet-notbetreuung-fur-beschaftigte-der-offentlichen-daseinsvorsorge-186113.html

Stornierung auf Grundlage von behördlichen Verboten

Auf Grundlage des Erlasses des Landes Niedersachsen müssen die kommunalen Gesundheitsämter Allgemeinverfügungen erstellen und dadurch Verbote erlassen. Darin heißt es u.a.: „Verboten sind: Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen…“ – damit können faktisch so gut wie keine Angebote der Jugendarbeit mehr stattfinden.

Nach den uns bislang vorliegenden Informationen (Achtung! Wir können hier keine Rechtsberatung bieten!) handelt es sich bei so einem solchen Verbot um „höhere Gewalt“. D.h.: Beide Vertragspartner auseinander, als ob sie keinen Vertrag geschlossen hätten (Jeder bleibt auf seinen Kosten alleine sitzen.). Unter Umständen werden hier dann die AGB der einzelnen Unterkünfte wichtig, denn dort kann näheres dazu geregelt sein.

Das bedeutet:

  • Gegenüber Unterkünften, Bildungsstätten, Busunternehmen, Caterern etc. werden wohl i.d.R. keine Stornokosten fällig.
  • Umgekehrt verlieren die Bildungsstätten dadurch Einnahmen. Hier sollten die Bildungsstätten prüfen ob/welche Versicherungen greifen. Sollte hier ein Schaden entstehen, bitte Rückmeldung an info@ljr.de.
  • Teilnahmebeiträge müssen an die Teilnehmer-innen zurückgezahlt werden.
  • Sofern Teilnehmende oder deren Eltern aufgrund von Bedenken selbst eine Teilnahme absagen, haben sie i.d.R. keinen Anspruch auf Erstattung der Teilnahmebeiträge. Ob sie euch gegenüber trotzdem die Teilnahmebeiträge oder Stornokosten zahlen müssen, hängt von den AGBs/Teilnahmebedingungen ab, die für die Maßnahme gültig sind.

Weitere Hinweise zur Reduzierung der Kosten

  • Die Deutsche Bahn bietet unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit zur kostenlosen Stornierung von Tickets.
  • Der Vorstand des Landesjugendring Niedersachsen e.V. hat sich mit einem Brief an die Nds. Sozialministerin und die jugendpolitischen Sprecher-innen der Landtagsfraktionen gewandt und die Einrichtung eines Notfallfonds gefordert, aus dem unbürokratisch Stornokosten erstattet werden könnten*.

Förderfähigkeit von Stornierungen im Zusammenhang mit Corona

  • Es gib bereits Regelungen in der internationalen Förderung aus Bundesmitteln und anderen Maßnahmen, die durch das BMFSFJ gefördert werden. Dort sind corona-bedingte Stornierungskosten zuwendungsfähig.
  • Seitens des Nds. Sozialministeriums und des NLJA gibt es seit dem 18.03.2020 eine Klarstellung, dass bei Landesförderungen Stornokosten zuwendungsfähig sind:
    „Soweit es bei vom Land Niedersachsen durch das MS/LS – Landesjugendamt in den Bereichen der Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, Jugendschutz und Kinderschutz geförderten Veranstaltungen, Angeboten, Projekten etc. aufgrund des Coronavirus zu Ausfällen, Unmöglichkeit der Durchführung, Anreise (z. B. wegen Quarantäne) etc.  kommt und Storno-/ oder anderweitige Ausfallkosten entstehen, können diese aufgrund der Ausnahmesituation im Rahmen der gewährten Zuwendung als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt und abgerechnet werden. Die Entscheidung über die Anerkennung und Einordnung der Zuwendungsfähigkeit von Ausgaben steht im Ermessen der Bewilligungsbehörde.
    Eine Anerkennung der Zuwendungsfähigkeit von Ausgaben kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, soweit die Zuwendungsempfänger die Ausgaben nicht aus Eigenmitteln aufbringen können (Subsidiaritätsprinzip). Außerdem sind vorher alle Möglichkeiten einer möglichst kostenfreien oder -günstigen Stornierung in Anspruch zu nehmen, um die Kosten zu reduzieren. Dies ist entsprechend zu dokumentieren und von den Zuwendungsempfängern für eine Prüfung vorzuhalten. Die Ausgaben sind entsprechend im Verwendungsnachweis nachzuweisen.
    Der Einsatz von digitalen Formaten als Ersatz ist ausdrücklich gewünscht. Der Einsatz von digitalen Formaten für durchzuführende Fortbildungsveranstaltungen im Bereich Juleica wird befürwortet. Für die Juleica-Ausbildung kommt der Einsatz von digitalen Formaten auch wie bisher nicht in Betracht.“
    Anmerkung: Nach Rücksprache mit dem NLJA dürfen einzelne Bestandteile/Einheiten der Juleica-Ausbildung, die methodisch dafür geeignet sind (z.B. Öffentlichkeitsarbeit, Rechte & Pflichten), online durchgeführt werden.
  • Zudem streben wir eine Regelung an, die negativen Folgen der Einbußen bei den Teilnahmetagen nach dem JFG auf Grund von Corona-bedingten Absagen verhindert*.

Kommunikation & Information

  • Die Webseite ljr.de/corona wird fortlaufend aktualisiert – sobald wir weitere Informationen zu förderrechtlichen Fragen etc. haben, ergänzen wir diese dort.
  • Bei wesentlichen Informationen versenden wir ergänzend je nach Zielgruppe der Information „Corona-Infomails“, „hottest news“ oder „Rundmails an die Mitgliedsverbände“.
  • Auch auf jugendserver-niedersachsen.de werden wir informieren.
  • Wir planen ein öffentliches online-basiertes Format, bei dem ehren- und hauptamtliche Mitarbeitende Fragen und Anregungen loswerden können, und das zu einem Austausch untereinander dient. Wo möglich versuchen wir zur Klärung beizutragen. Dazu erhaltet ihr in Kürze eine gesonderte Einladung.
  • Im Wiki auf dem Jugendserver sammlen wir Tools wie Verbände/Jugendgruppen für die Digitalisierung ihrer Angebote nutzen können; außerdem wollen wir die Aktivitäten der Jugendarbeit rund um Corona sichtbar machen. Wenn ihr entsprechende Beiträge für die Sammlung habt, meldet euch gerne bei Sonja Reichmann (reichmann@ljr.de)

Weiter gehende aktuelle Problemlagen der freien Träger der Jugendarbeit

Bislang haben wir folgende Problemlagen/Fragestellungen von Verbänden/Trägern der Jugendarbeit gesammelt. Wir prüfen intern zz. mögliche Lösungsvorschläge und beraten diese politisch im Vorstand. Außerdem gehen wir kurzfristig mit dem Sozialministerium und dem NLJA ins Gespräch. Wir informieren euch, sobald wir Antworten haben bzw. selber kreative Lösungsvorschläge unterbreiten können.

Landesebene

  • die Absage von Bildungsmaßnahmen wird Auswirkungen auf die Zahl der Teilnahmetage haben, die die Verbände in diesem Jahr nachweisen können. Dadurch würden
    • die Verwaltungskosten-Zuschüsse 2022 sinken
    • Verbände könnten BiRef-Stellen verlieren, wenn Sie die TNT nicht im folgenden Jahr wieder anheben können und die 10%-Schutzmarge nicht überschritten wird
    • ggf. einige Verbände in 2020 ihre Bildungsmittel nicht ausschöpfen können.
  • Kann es eine Sonderregelung geben, damit auch Menschen ohne Juleica Verdienstausfall beantragen können?
  • Wäre es rechtlich machbar, die für 2020 zur Verfügung stehenden BiMi die nicht abgerufen werden können, als „Sonderfond für Jugendverbandsarbeit“  zu sichern. Mit diesem Fond ließen sich sicherlich einige anfallenden Ausfallgebühren kompensieren.
  • Können TNT aus Webinaren kurzfristig abrechenbar gemacht werden? > Vom Niedersächsischen Sozialministerium haben wir die telefonische Information erhalten, dass Webinare u.ä. – zunächst für den Zeitraum der Corona-Krise – förderfähig und abrechenbar nach dem JFG sind. D.h. ihr könnt durch Webinare Teilnahmetage erlangen und Online-Maßnahmen als Bildungsmaßnahmen abrechnen (wenn sie ansonsten den Kriterien entsprechen).
    Die konkreten Bedingungen, wie die Teilnahmeliste zu führen ist etc., sind noch nicht erarbeitet. Wir würden euch empfehlen, eine Teilnahmeliste zu führen (ohne Unterschriften) und je nach den technischen Möglichkeiten weitere Nachweise vorzuhalten, dass die Personen tatsächlich teilgenommen haben – z.B. durch Screenshots oder auch durch die Statistiken der Webdienste. Sobald wir weitere Informationen haben, informieren wir euch.
  • Einige Honorarkräfte und nebenamtliche Mitarbeiter-innen der Jugendarbeit haben durch den Ausfall von Seminaren etc., die sie geteamt hätten deutliche Einnahmeausfälle. Hier kommt es stark auf den Einzelfall, die Rechtsform und den Vertrag zwischen Träger und Honorarkraft an, daher können wir keine generelle Information geben.

Kommunale Ebene

  • Hier sind die Förderungsbedingungen sehr unterschiedlich. Erste Problemanzeigen haben uns bereits erreicht. Wir sammeln diese und versuchen auch hier, politisch unterstützend zu agieren.

Rechtliches/Allgemeines

  • Wie gehen wir mit den Sommermaßnahmen um, wenn in diesem Frühjahr viele junge Jugendleiter-innen nicht ausgebildet werden konnten? Wie können wir eine gute Betreuung der Kinder und Jugendlichen unserer Maßnahmen sicherstellen? > Hierzu erarbeiten wir Tipps und Hinweise und stellen diese zeitnah zur Verfügung.

Wenn ihr weitere Fragestellungen oder Anmerkungen habt, mailt diese gerne an bertram@ljr.de.